|
Im folgenden "Merkblatt zur Mitgliedschaft" (siehe
unten) haben wir die Details zur Mitgliedschaft zusammengefasst. Der Aufnahmeantrag
steht zum Download bereit.
Derzeit befinden sich 173 Mitglieder im Tennisclub.
Merkblatt zur Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Tennisfreund werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes.
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Sportstätte des
Vereins unter Beachtung der Platz- und Spielordnung zu benutzen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet
· Die Ziele des Vereins zu fördern
· Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
· Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
4. Die Mitgliedschaft endet
· Durch den Tod, den Austritt oder durch den Ausschluß. Der
Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist
von 1 Monat (schriftlich gegenüber dem Vorstand) möglich.
· Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand beim Vorliegen
zwingender Gründe:
· Nichtbezahlung der Jahresbeiträge
· Grober und wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder
die Interessen des Vereins.
5. Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge
| Personenkreis |
Aufnahmegebühr |
Mitgliedsbeitrag (jährlich) |
| Volljährige Mitglieder |
75,-- |
100,-- |
| Ehepaare |
150,-- |
165,-- |
| Ausbildung/Studium befindliche |
|
|
| Mitglieder (volljährig) |
75,-- |
55,-- |
| Personen unter 14 Jahren |
keine |
45,-- |
| Personen von 14 - 18 Jahren |
keine |
45,-- |
| Passive Mitglieder |
keine |
35,-- |
Hinweis Arbeitsstunden:
Hinzu kommt jährlich ein zu leistender Regelstundensatz für
erwachsene Mitglieder (Männer und Frauen) von 5 Arbeitsstunden oder
eine Entschädigung für jede nicht erbrachte Stunde von 5 €,
die dann mit dem Jahresbeitrag des folgenden Jahres eingezogen werden.
Neumitglieder können innerhalb den ersten 3 Jahren ihre Aufnahmegebühr
durch 5 zusätzliche Arbeitsstunden (je 5 €) pro Jahr abarbeiten.
Das bedeutet, durch jeweils 10 jährliche Arbeits-stunden in 3 Jahren
entfällt die Aufnahmegebühr. Diese Regelung gilt ab dem Jahr
2000.
Riesbürg-Utzmemmingen, März 2002
DIE VORSTANDSCHAFT
|